Satzung

§ 1. Sitz und Name des Vereins

a) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Plattdeutsches Theater e.V.“ und ist ein Zusammenschluss Plattdeutscher Theaterspieler in den Landkreisen Emsland und der Grafschaft Bentheim. Er versteht sich als Arbeitsgemeinschaft der Emsländischen Landschaft e.V., Sitz und Geschäftsstelle befinden sich im TPZ (Theaterpädagogisches Zentrum), Universitätsplatz 5-6, 49808 Lingen (Ems), Tel. 0591/916630.

b) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden.

c) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2. Zweck und Aufgaben

a) Der Verein „Arbeitsgemeinschaft Plattdeutsches Theater e.V.“ verfolgt den Zweck und das Ziel: Förderung von Kunst und Kultur (Darbietung volkstümlichen, Plattdeutschen Laienspiels) sowie Heimat- und Jugendpflege.

b) Zur Erreichung dieses Zieles sieht der Verein seine Aufgabe darin, die Mitglieder in der Aufführung Plattdeutscher Bühnenstücke zu beraten, Fortbildungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit im Theaterbereich durch Angebote zu fördern, unter Ausschluss jeglichen privaten Erwerbsinteresses. Anteil am Gewinn steht weder dem Vorstand noch den Mitgliedern zu.

c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 3. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4. Mitgliedschaft

a) Mitglieder dieses Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Beitrittserklärung unterschreiben und die Ziele des Vereins unterstützen, fördern und die Satzung, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anerkennen.

b) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

c) Wenn der Vorstand die Aufnahme ablehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung.

d) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand und ist mindestens 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zu stellen.


§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Mitgliederversammlungen einen stimmberechtigten Vertreter (schriftliche Vollmacht) zu entsenden. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind zugelassen.

b) Jedes Mitglied oder Vertreter (schriftliche Vollmacht) hat das Recht, Anträge an den Verein zu stellen. Diese sind dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzuleiten.

c) Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

d) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen.


§ 6. Organe des Vereins

a) die Mitglieder

b) der geschäftsführende Vorstand


§ 7. Mitgliederversammlung

a) Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung des Vorstandes einzuberufen.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch schriftliche Einladung des Vorstands einberufen.

c) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Tagespunkte zu enthalten:

---Geschäftsbericht des Vorstandes

---Kassenbericht

---Entlastung des Vorstandes

---Wahlen zum Vorstand

d) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen.

e) Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen

f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

g) Bei Wahlen zum Vorstand kann geheime Wahl beantragt werden.

h) Über die Beschlüsse, sowie über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen.


§ 8. Geschäftsführender Vorstand

a) Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:

---- dem/der Vorsitzenden

---- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

---- dem/der Schriftführer/in

---- dem/der Kassenwart/in

b) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

c) Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen.

d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

e) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der/die Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind gesamthandlungsberechtigt.


§ 9. Ehrungen

a) Auf Antrag der Mitglieder kann aktiven Spielern nach einer Spielzeit von 10, 25 und 40 Jahren eine Urkunde sowie von 50 Jahren eine besondere Ehrung zuteilwerden. Voraussetzung ist eine aktive Mitarbeit in den letzten 10 Jahren.
Das beantragende Mitglied hat auf Verlangen des Vorstandes den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen.

b) Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ehrungen für besondere Verdienste vornehmen.


§ 10. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins durch 2/3 Mehrheit oder durch Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Emsländischen Landschaft e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Lingen, 28.04.2015

gez. Gerlinde Schmidt-Hood (1. Vorsitzende)
gez. Gero Hüsemann (2. Vorsitzender)